AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Tatzreiter Digitalmedien KG

I. Rahmenbedingungen für sämtliche Lieferungen und Leistungen

II. Besondere Bedingungen bei der Beauftragung von Subunternehmen

III. Besondere Bedingungen für Marketing- und Agenturleistungen sowie Leistungen in der Unternehmenskommunikation des Kunden

IV. Besondere Bedingungen für Beratungsleistungen

V. Besondere Bedingungen für Druckaufträge

VI. Besondere Bedingungen für die Erstellung von Software

VII. Besondere Bedingungen für die Erbringung von Sprachendienstleistungen

I. Rahmenbedingungen für sämtliche Lieferungen und Leistungen

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Rahmenbedingungen sind Grundlage sämtlicher von der Tatzreiter Digitalmedien KG, Diefenbachgasse 54A/16, 1150 Wien, Österreich, (nachfolgend »Spießer & Spinner« oder »wir«) erbrachten Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, sofern individualvertraglich nichts anderes vereinbart ist. Sie sind für den Business-to-Business-Bereich konzipiert und gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern. Unsere Geschäftsbedingungen (AGB) gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an Sie, unseren Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden finden keine Anwendung, selbst, wenn wir deren Geltung im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen haben oder ohne ausdrücklichen Widerspruch Lieferungen oder Leistungen erbracht oder entgegengenommen haben. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit deren Geltung. Mit Auftragserteilung erkennen Sie unsere Bedingungen als allein maßgeblich an. Diesen AGB gehen allein diejenigen Regelungen der Vertragspartner vor, die diese im Auftrag oder in sonstigen Vereinbarungen oder Absprachen abweichend von diesen AGB regeln.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1. Alle Angebote von SPIEßER & SPINNER sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann SPIEßER & SPINNER innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.

2.2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und Ihnen ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser AGB. Der Vertrag gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von SPIEßER & SPINNER vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

2.3. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Form der ursprünglichen Vereinbarungen. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von SPIEßER & SPINNER nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

2.4. Angaben von SPIEßER & SPINNER zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

2.5. Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von SPIEßER & SPINNER weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von SPIEßER & SPINNER KG diese Gegenstände vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

3. Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug des Kunden

3.1. Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Es gelten unsere zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Listenpreise, soweit nicht andere Preise vereinbart wurden. Soweit den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts). Alle Preise verstehen sich in EURO. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Nebenkosten (Verpackungen, Versandkosten, Transport-Versicherungen, bei Exportlieferungen Zoll, Gebühren und andere öffentliche Abgaben) werden ebenfalls gesondert berechnet.

3.2. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 10 Tagen zu zahlen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Teilzahlungen sind nicht zulässig. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird; Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung.

3.3. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder zwar bestritten, aber entscheidungsreif, sind.

3.4. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von SPIEßER & SPINNER durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.


3.5. An allen vom Kunden beigestellten Materialien, Unterlagen und Datenträgern steht uns bis zur vollständigen Bezahlung ein Zurückbehaltungsrecht zu.

3.6. Eine Geldschuld des Kunden ist während des Verzuges mit einem Zinssatz von neun (9) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr zu verzinsen, mindestens aber mit einem Zinssatz von neun (9) Prozent für das Jahr. Die Geltendmachung weiterer Schäden und einer gesetzlichen Kostenpausschale im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

4. Lieferung, Versicherung, Lieferzeit, Gefahrübergang, Abnahme


4.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Lieferung und Leistung “ab Werk” vereinbart. Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

4.2. Sendungen werden von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert. Versandart und Verpackung unterstehen unserem pflichtgemäßen Ermessen.

4.3. Von SPIEßER & SPINNER in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe der körperlichen Gegenstände an das Transportunternehmen oder die Postauflieferung.

4.4. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. SPIEßER & SPINNER kann, unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Kunden, vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen SPIEßER & SPINNER gegenüber nicht nachkommt.

4.5. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem SPIEßER & SPINNER versandbereit ist und dies dem Kunden angezeigt hat. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch SPIEßER & SPINNER betragen die Lagerkosten 0,25 % des Netto- Rechnungsbetrages der zu lagernden Gegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben uns und Ihnen vorbehalten.

4.6. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Vertragsleistung als abgenommen, wenn a) die Lieferung und, sofern wir auch die Installation schulden, die Installation abgeschlossen ist, b) wir dies dem Kunden unter Hinweis auf die Folgen seines (Nicht-)Handelns mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben, c) seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung der Vertragsleistung begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind und d) der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines
SPIEßER & SPINNER angezeigten Mangels, der die Nutzung der Vertragsleistung unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

5. Haftung bei Lieferverzug

5.1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Vertrag ein Fixgeschäft ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, a) sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist oder b) sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen wird uns zugerechnet. Im Übrigen ist unsere Schadensersatzhaftung bei Lieferverzug auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht. Diese Begrenzung gilt auch dann, wenn der Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht.

5.2. Sofern wir die Lieferung einer Ware nicht oder nicht vertragsgemäß erbringen, so müssen Sie uns zur Bewirkung der Leistung eine Nachfrist setzen. Ansonsten sind Sie nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5.3. SPIEßER & SPINNER haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, welche SPIEßER & SPINNER nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.

6. Leistungspflichten, Gewährleistung und Haftung

6.1. Unsere Leistungsbeschreibungen, die Angabe des gestatteten Verwendungszwecks und unsere werblichen Aussagen stellen keine Eigenschaftszusicherungen oder Beschaffenheitsgarantien dar und sind nicht mit unserer vertraglichen Leistungspflicht gleichzusetzen. Nicht schriftlich oder in Textform bestätigte mündliche Auskünfte oder Zusagen sind unverbindlich.

6.2. Entstehen im Rahmen der Vertragsdurchführung zwischen den Vertragsparteien Uneinigkeiten über den Inhalt technischer Begriffe und Symbole, Qualitätserfordernisse, Formatanforderungen oder Ähnlichem, gilt die Einhaltung der jeweiligen zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden DIN/ISO-Normen als vereinbart.

6.3. Mängelrügen für offensichtliche Leistungsmängel haben innerhalb von sieben Werktagen ab Möglichkeit der Kenntnisnahme zu erfolgen. Andere Leistungsmängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte ist, dass der Kunde seinen handelsrechtlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

6.4. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.


6.5. Der Kunde wird SPIEßER & SPINNER bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben. Sofern ein behaupteter Mangel nach entsprechender Untersuchung nicht einer Mängelhaftungsverpflichtung SPIEßER & SPINNER zuzuordnen ist und der Kunde dies hätte erkennen können, kann der Kunde mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung entstandenen Aufwendungen der SPIEßER & SPINNER zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen belastet werden.

6.6. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme; diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der SPIEßER & SPINNER oder ihrer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. Bei Geltendmachung von Mängelansprüchen haben wir zunächst ein Recht auf Nacherfüllung, nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Nach zwei erfolglosen Nacherfüllungsversuchen oder im Falle der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde den Preis angemessen mindern oder er kann vom Vertrag zurücktreten, sofern die Pflichtverletzung erheblich ist. Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Kunde unter den nachfolgend bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

6.7. Die Geltendmachung von Schadens- oder Aufwendungsersatz setzt eine schuldhafte Pflichtverletzung unsererseits voraus, wobei wir grundsätzlich nur für grob fahrlässiges und vorsätzliches Handeln unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen haften. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung Sie als Kunde regelmäßig vertrauen. In diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt; die gleiche Begrenzung gilt auch ansonsten, soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird.

6.8. Unsere Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, ist auf die Höhe unseres vertraglichen Entgelts begrenzt, soweit bei Vertragsschluss kein höherer Schaden vorhersehbar war und uns kein vorsätzliches Handeln vorwerfbar ist. Soweit SPIEßER & SPINNER technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

6.9. Wir haften für Datenverluste des Kunden, wenn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen diese Datenverluste grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben und der Kunde durch zumindest arbeitstägliche Datensicherung sichergestellt hat, dass die Daten mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Die Datenkommunikation über das Internet kann nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht fehlerfrei und/oder jederzeit verfügbar gewährleistet werden. Wir haften daher weder für die ständige und ununterbrochene Verfügbarkeit unserer Online-Angebote noch für technische und elektronische Fehler während eines Bestellvorgangs, auf die wir keinen Einfluss haben, insbesondere nicht für die verzögerte Bearbeitung oder Annahme von Angeboten. Auch bei Anwendung einer SSL-Verschlüsselung kann kein vollständiger Schutz dagegen bestehen, dass Dritte von in Übermittlung befindlichen Daten ohne Berechtigung Kenntnis erlangen.


6.10. Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn zugesicherte Eigenschaften oder Garantieleistungen nicht erbracht wurden, eine zwingende Haftung nach gesetzlichen Vorschriften zur Produkthaftung besteht oder durch das Handeln unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit) eingetreten sind.

6.11. Ein etwaiges Recht des Kunden, sich bei einer von uns zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Leistung bestehenden, Pflichtverletzung vom Vertrag zu lösen, bleibt unberührt.

6.12. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von SPIEßER & SPINNER.

7. Schutzrechte

In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt uns das innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen vorstehender Ziff. I. 6.

8. Aufrechnung und Zurückbehaltung durch den Kunden

8.1. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber SPIEßER & SPINNER aufrechnen.

8.2. Der Kunde kann nur ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, das auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

9. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an gelieferter Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem zugrundeliegenden Vertrag vor. Bei schuldhaftem vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach angemessener Fristsetzung berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Das gilt auch bei einer Pfändung des Liefergegenstandes durch uns.

10. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss jedweden Kollisionsrechts. Die Geltung des UN- Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Gütersloh auch Erfüllungsort. Schulden wir auch die Installation einer verkauften Sache, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat. Gerichtsstand ist an unserem Sitz. Der Kunde und wir sind auch zur Erhebung der Klage oder der Einleitung sonstiger gerichtlicher Verfahren am allgemeinen Gerichtsstand der anderen Partei berechtigt. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

II. Bedingungen bei der Beauftragung von Subunternehmen

1. Befugnis

Der Subunternehmer muss über alle für die Erbringung des gegenständlichen Auftrages notwendigen gesetzlichen und sonstigen Befugnisse verfügen. Dazu sind auf Aufforderung Nachweise vorzulegen, falls diese Nachweise nicht über das „GewerbeInformationsSystem Austria“ (GISA) abgerufen werden können.

2. Zuverlässigkeit

3. Technische Leistungsfähigkeit

Das Schlüsselpersonal muss über mehrjährige Erfahrung verfügen und mind. 2 Referenzprojekte in ähnlichem Umfang nachweisen können. Zudem sind sehr gute Deutschkenntnisse erforderlich (Muttersprache oder mind. Level C1 Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen)

4. Finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

Im Falle eines drohenden Insolvenzverfahrens nach einer Beauftragung an Subunternehmen hat umgehend Meldung durch den Subunternehmer an Spießer & Spinner zu erfolgen. In diesem Fall steht es Spießer & Spinner frei, den Auftrag per sofort ruhend zu stellen, von einer Abschlagszahlung ist abzusehen.

5. Verzicht auf das Recht der Urheberbezeichnung

Der Subunternehmer verzichtet gemäß § 20 Abs 1 UrhG auf seine Urheberbezeichnung. Dies gilt auch für den Verzicht der Urheberbezeichnung gegenüber Miturhebern gemäß § 23 Abs 2 UrhG. Mit der Kenntnisnahme der vorliegenden AGB gilt ein Nennungswegfall als vereinbart und schlüssig.

III. Besondere Bedingungen für Marketing- und Agenturleistungen sowie Leistungen in der Unternehmenskommunikation des Kunden

1. Abwicklung von Aufträgen

1.1. Angebote von Spießer & Spinner an den Kunden, die Preise enthalten, kann der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach Zugang annehmen, es sei denn, es ist anderes vereinbart worden. Nach Ablauf der Frist ist Spießer & Spinner an dieses Angebot nicht mehr gebunden. Erstellt Spießer & Spinner einen bloßen Kostenvoranschlag, so ist darin lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden an Spießer & Spinner zu sehen, das der Annahme durch uns bedarf. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der jeweils bei Erteilung des Auftrags vorgenommenen Produkt-/Leistungs-Beschreibung. Zusätzliche und/oder nachträgliche Veränderungen der Produkt-/Leistungs-Beschreibung bedürfen der Schriftform.

1.2. Besprechungsprotokolle, welche Spießer & Spinner fertigt und dem Kunden übermittelt, werden hinsichtlich der darin enthaltenen Absprachen, Weisungen, Auftragserteilungen und sonstigen Erklärungen der weiteren Leistungserbringung zugrunde gelegt, wenn der Kunde ihnen nicht binnen sechs Werktagen widerspricht.

1.3. Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel wie Negative, Modelle, Originalillustrationen u.Ä., welche Spießer & Spinner erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum von Spießer & Spinner. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Bei der Erstellung von Software gilt dies auch für den Quellcode und die entsprechende Dokumentation.

1.4. Ein vereinbarter Postauflieferungstermin (PAL) ist nur dann ein Fixtermin, wenn er ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als solcher bezeichnet wird, eine Bezeichnung als „geplanter PAL“ oder ein „ca.“ Termin genügt dem nicht.

2. Beauftragung Dritter

2.1. Spießer & Spinner ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Erfüllungsgehilfen / Subunternehmer im eigenen Namen damit zu beauftragen.

2.2. Spießer & Spinner ist berechtigt, Aufträge zur Produktion von Werbemitteln, an denen Spießer & Spinner vertragsgemäß mitgewirkt hat, im Namen und auf Rechnung des Kunden zu erteilen, sofern Spießer & Spinner dem Kunden den Namen und die Anschrift des Dritten genannt und der Kunde nicht innerhalb einer Frist von einer Woche in Schriftform widersprochen hat.

2.3. Aufträge an Werbeträger erteilt Spießer & Spinner im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Werden Mengenrabatte oder Malstaffeln in Anspruch genommen, erhält der Kunde bei Nichterfüllung der Rabatt- und Staffelvoraussetzungen eine Nachbelastung, die sofort zur Zahlung fällig wird. Der Kunde stellt insoweit Spießer & Spinner gegenüber dem Medium auf erstes Anfordern frei.

2.4. Der Kunde ist nur mit vorheriger Zustimmung von Spießer & Spinner berechtigt, eine weitere Agentur oder einen sonstigen Dritten in den Leistungsprozess zu integrieren, welche konzeptionell und/oder produktiv an den von uns erbrachten Medienleistungen durch die Erbringung von Vorleistungen (insbesondere die Zulieferung von Informationen, Daten und Inhalten zur Einbindung in die Medienleistungen Print/Online) mitwirken sollen.

2.5. Der Kunde garantiert, dass diese Vorleistungen nach Ziffer II. 2.4. vor einer Überstellung an uns auf alle erheblichen Eigenschaften geprüft und als ordnungsgemäß anerkannt zu haben (Freigabe erteilt). Er haftet im Innenverhältnis der Parteien dafür, dass damit eine geeignete Vorleistung für die Leistungen von Spießer & Spinner vorliegt, letztere treffen hinsichtlich der Inhalte der Vorleistungen keine Prüf- und Hinweispflichten. Spießer & Spinner wird den Kunden aber auf mögliche Mängel der Vorleistungen hinweisen, soweit ihr solche bei Vorbereitung oder Durchführung ihrer Tätigkeit bekannt werden. Wir haben hinsichtlich dieser Vorleistungen keine Gewährleistungspflichten, das heißt, wir sind insofern nicht zur unentgeltlichen Behebung vorhandener Fehler verpflichtet, die – unabhängig von Verjährungsvorschriften – der Mängelgewährleistung der vorleistenden Agentur oder eines sonstigen vom Kunden beauftragten Dritten unterfallen. Eine Haftung von Spießer & Spinner für derartige Vorleistungen ist ausgeschlossen.

2.6. Der Kunde hat auch bei einer von uns nach Ziff. II. 2.4. erteilten Zustimmung zur Einschaltung von Dritten sicherzustellen, dass bestehende Bildrechte durch die Einschaltung der weiteren Agentur nicht verletzt werden, konzeptionelle Inhalte, die über die Agentur laufen, über alle Werbekanäle einheitlich entwickelt und durch professionelle Briefing-Vorgaben des Kunden von Spießer & Spinner zur produktiven Abwicklung fristgerecht zur Verfügung gestellt werden, alle Kommunikations- und Freigabeprozesse weiterhin ausschließlich zwischen dem Kunden und uns nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen stattfinden und dass uns keine inhaltliche und/oder rechtliche Haftung für Microsites und/oder andere Webinhalte, die nicht durch uns, sondern durch vom Kunden beauftragte Dritte konzipiert und technisch entwickelt wurden, trifft.

3. Vergütung und Zahlungsbedingungen

3.1. Von uns durchgeführte Werbeberatungen sind honorarpflichtig. Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte an den von uns im Rahmen von Präsentationen vorgelegten Arbeiten verbleiben, soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen wurden, bei uns. Ziff. II. 11. bleibt unberührt.

3.2. Sofern in dem Auftrag nichts anderes vereinbart ist, werden die von Spießer & Spinner KG erbrachten Leistungen auf Stundenhonorarbasis nach Zeitaufwand und den aktuellen Stundensätzen der beteiligten Mitarbeiter von Spießer & Spinner abgerechnet. Technische Kosten werden nach den aktuellen Kostensätzen von Spießer & Spinner KG für technische Kosten abgerechnet.

3.3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist Spießer & Spinner berechtigt, ihre Leistungen jeweils monatlich am Ende des Monats abzurechnen.
 Für Leistungen Dritter, derer sich Spießer & Spinner zur Erfüllung des Vertrags/Auftrags zulässigerweise bedient, berechnet Spießer & Spinner grundsätzlich eine Service-Fee von 15 Prozent des Nettobetrages der Rechnung des Dritten.

3.4. Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, können wir für künftig zu erbringende Leistungen Vorauszahlungen verlangen.

3.5. Vereinbarte Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzukommt. Gebühren von Verwertungsgesellschaften, Zölle und sonstige, auch nachträglich entstehende, Abgaben werden an den Kunden weiterberechnet. Leistungen, die dem Künstlersozialversicherungsgesetz unterliegen, verstehen sich zuzüglich der gültigen Abgabesätze.

3.6. Rechnungen von Spießer & Spinner sind vorbehaltlich abweichender Vereinbarung binnen 14 Tagen nach Erhalt einer den Vorschriften des UStG entsprechenden Rechnung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.

3.7. Zurückbehaltung von Zahlungen oder Aufrechnung mit Gegenforderungen sind nur mit von Spießer & Spinner anerkannten oder rechtskräftig festgestellten oder zwar bestrittenen, aber entscheidungsreifen, Forderungen zulässig.

3.8. Im Rahmen von Agenturleistungen werden technische Fremdkosten wie z.B. Satz-, Foto- und Reproduktionskosten getrennt berechnet und sind im Honorar für Konzeption, Text, Layout und Reproduktionsvorlagen nicht enthalten. Nachträglich vom Kunden gewünschte Änderungen werden nach Zeitaufwand, Fremdkosten, Material usw. in Rechnung gestellt.

3.9. Angefallene Reisekosten werden dem Kunden nach den steuerlichen Höchstsätzen in Rechnung gestellt, soweit nicht höhere Sätze vereinbart wurden.

4. Stornopauschale

Ist eine vorzeitige Beendigung des Vertrages nicht von uns zu vertreten oder hat der Kunde Leistungen bestellt, aber nicht in Anspruch genommen, so sind die bereits ausgeführten Leistungen zu vergüten. Durch Drittbeauftragung vorbereitete Leistungen stehen bereits ausgeführten Leistungen gleich. Für die noch nicht ausgeführten Leistungen erhalten wir eine Stornopauschale. Hierzu ist von dem für die Gesamtleistung vereinbarten Entgelt die Vergütung für die bereits ausgeführten Leistungen abzuziehen und das Ergebnis mit 1/4 zu multiplizieren. Der Nachweis eines höheren Ausfallschadens bleibt uns vorbehalten; der Kunde kann den Nachweis führen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist.

5. Unterlagen

Von allen uns übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält der Kunde Kopien, auf die wir jederzeit kostenlos zurückgreifen können. Nach Erbringung der Leistungen sind wir berechtigt, die vom Kunden erhaltenen Unterlagen nach vorheriger unwidersprochen gebliebener Anzeige zu vernichten, sofern vorab keine Rücksendung grundsätzlich auf Kosten des Kunden vereinbart worden war. Soweit wir eigene schriftliche Unterlagen als „vertraulich“ bezeichnet haben, dürfen diese nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung an Dritte weitergegeben werden.

6. Urheber- und Nutzungsrechte

6.1. Die Einräumung urheberrechtlicher oder sonstiger Nutzungsrechte an den von uns gelieferten und vom Kunden freigegebenen sowie bezahlten Arbeitsergebnissen (Entwürfe, Texte, Skizzen, Grafiken, Dokumentationen, spezielle Produktionstechniken, Programme etc.) erfolgt vorbehaltlich individueller Vereinbarung nicht-exklusiv im Rahmen des jeweiligen konkreten Vertragszweckes. Werkbearbeitungen oder Übersetzungen bedürfen unserer Zustimmung. Die Rechte an sämtlichen Konzepten, ausgearbeiteten Plänen, Texten, Dokumenten oder sonstigen Trägern gestalterischer Ideen, die nicht beauftragt oder umgesetzt werden, verbleiben uneingeschränkt bei uns, sodass diese Materialien nicht ohne unsere vorherige Zustimmung vom Kunden verwendet werden dürfen. Nicht Gegenstand der Rechteübertragung auf den Kunden sind von diesem abgelehnte Leistungen von Spießer & Spinner (Konzepte, Ideen, Entwürfe etc.). Diese Nutzungsrechte verbleiben bei Spießer & Spinner, ebenso die daran bestehenden Eigentumsrechte. Die übertragenen Nutzungsrechte schließen die Befugnis ein, das Arbeitsergebnis beliebig zu bearbeiten und/oder mit anderen Werken zu verbinden. Der Kunde ist berechtigt, die Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Tochtergesellschaften oder verbundene Gesellschaften innerhalb eines Konzerns weiter zu übertragen. Jede über die vorstehende Regelung hinausgehende Nutzung bedarf der gesonderten Zustimmung von Spießer & Spinner.

6.2. Vorrangig zu Ziff. II. 6.1. gilt im Bereich Punks & Poeten folgende Regelung zu den Rechten an den Arbeitsergebnissen (z. B. Blogger Relations Konzept):
6.2.1. Alle urheberrechtlichen und sonstigen Nutzungsrechte an den für den Kunden erstellten und von diesem zur werblichen Verwendung freigegebenen und bezahlten Arbeitsergebnissen von Spießer & Spinner zur Kommunikationsstrategie (ohne Mediaplanung) – gehen auf den Kunden über in dem Umfang, wie es der Zweck des vorliegenden Vertrages erfordert. Spießer & Spinner räumt an den originär von ihr stammenden Leistungen (Texte, Gestaltungen, Layouts) dem Kunden insofern exklusive Nutzungsrechte und hinsichtlich eingebundener Drittkomponenten bzw. Standardlayouts/ -gestaltungen einfache Nutzungsrechte, jeweils räumlich und zeitlich unbeschränkt, ein. Der Kunde ist berechtigt, sämtliche ihm eingeräumten Nutzungsrechte an ein ihm konzernverbundenes Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) unterzulizenzieren. Bei üblicherweise nicht-exklusiven Fremdleistungen, etwa dem Fotoeinkauf von Bildagenturen, werden sich die Parteien im Vorfeld über die erwerbbaren Rechte abstimmen. Bei der Ergebnispräsentation vorgestellte Werbemittel dienen nur der Veranschaulichung und sind nicht für eine Veröffentlichung gedacht.

6.2.2. Die übertragenen Nutzungsrechte schließen die Befugnis ein, das Arbeitsergebnis beliebig zu bearbeiten und/oder mit anderen Werken zu verbinden. Zieht Spießer & Spinner zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird sie die Nutzungsrechte an deren Leistungen im Umfang der vorstehenden Regelung für den Kunden erwerben und ihm dementsprechend übertragen. Auf Einschränkungen bei zugekauftem Material (etwa Sonderlizenzen) wird Spießer & Spinner den Kunden im Vorfeld hinweisen.

6.2.3. Nicht Gegenstand der Rechteübertragung auf den Kunden sind von diesem abgelehnte Leistungen sowie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe vom Kunden zur Umsetzung freigegebene Konzepte, Ideen und Entwürfe von Spießer & Spinner Diese Nutzungsrechte verbleiben bei Spießer & Spinner, ebenso die daran bestehenden Eigentumsrechte. Spießer & Spinner bleibt in jedem Fall berechtigt, im Zuge des Auftrags entwickelte Methoden, Techniken und Erfahrungen ohne Bezug zum Kunden bei anderen Kunden von Spießer & Spinner zu verwenden.

6.2.4. Spießer & Spinner erwirbt über die Nutzung im vertraglichen Rahmen keinerlei Rechte an Marken, Logos oder ähnlichen Formaten des Kunden. Das letztlich umgesetzte Blogger Relations Konzept Claim wird vom Kunden in eigener Verantwortung festgelegt.

Spießer & Spinner bietet an, eine Markenrecherche durch einen hierauf spezialisierten Fachanwalt auf Kosten des Kunden durchführen zu lassen.

6.3. Erstellt Spießer & Spinner im Rahmen ihrer vertraglichen Leistungen elektronische Programme oder Programmteile, so sind der jeweilige Quellcode und die entsprechende Dokumentation nicht Gegenstand der Rechteeinräumung an den Kunden.

6.4. Zieht Spießer & Spinner zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird sie die Nutzungsrechte an deren Leistungen im Umfang der Ziff. II. 6.1. erwerben und dementsprechend dem Kunden übertragen. Sollten diese Rechte im Einzelfall in diesem Umfang nicht erhältlich oder deren Erwerb nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich sein, wird Spießer & Spinner den Kunden darauf hinweisen und nach seinen Weisungen verfahren. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Kunde.

6.5. Alle Nutzungsrechte an unseren Arbeiten verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung bei uns. Sollten bereits Nutzungsrechte nach der vertraglichen Vereinbarung an den Kunden übertragen worden sein, der Kunde aber mit Leistungspflichten nach diesem Vertrag in Verzug geraten, fallen sämtliche Rechte nach fruchtloser Nachfristsetzung zur Vertragserfüllung an uns zurück.

6.6. Soweit kein überwiegendes Interesse des Kunden entgegensteht, sind wir berechtigt, auf unsere Urheberschaft an den Vertragserzeugnissen in selbigen hinzuweisen. Spießer & Spinner ist – auch bei Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte auf den Kunden – berechtigt, die Arbeitsergebnisse und den Kundennamen im Rahmen ihrer Eigenwerbung unentgeltlich zu verwenden, auch nach Vertragsende, in allen Medien einschließlich Internet und im Rahmen von Wettbewerben und Präsentationen. Wir sind auch berechtigt, die Marken und Unternehmenskennzeichen des Kunden für Referenzzwecke zu nutzen, solange der Kunde dem nicht widerspricht. Wir erhalten von jedem von uns ganz oder teilweise gestalteten Werbemittel und den eventuell zu der entsprechenden Aktion gehörenden Elementen eine angemessene Anzahl kostenloser Belegexemplare. Wir sind berechtigt, diese Werbemittel nach erfolgter Streuung zum Zwecke der Eigenwerbung in allen Medien zu verwenden (z.B. zur Veröffentlichung, Besprechung, Abbildung, PR-Aktionen, Teilnahme an Wettbewerben), es sei denn, der Kunde widerspricht ausdrücklich einer Nutzung der für ihn erstellten Werbemittel für Eigenwerbung.

6.7. Für die Verhandlung von Buy-outs für die Verwendung von Arbeitsergebnissen Dritter ist an Spießer & Spinner vom Kunden eine Service-Fee von 15 Prozent auf die Nettonutzungsvergütung des jeweiligen Dritten zu zahlen.

6.8. Spießer & Spinner übernimmt keine Haftung für gesetzliche Ansprüche von Urhebern auf nachträgliche Vergütungserhöhung oder weitere Beteiligung des Urhebers an den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes; von solchen Ansprüchen stellt der Kunde die Spießer & Spinner auf erstes Auffordern frei.

7. Gewährleistung

7.1. Die von Spießer & Spinner erbrachten Arbeiten und Leistungen hat der Kunde unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Nutzung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Gewährleistungsansprüche des Kunden bezüglich offensichtlicher Mängel, bekannter Mängel oder Folgemängel.

7.2. Liegt ein Mangel vor, den Spießer & Spinner zu vertreten hat, so kann sie nach eigener Wahl den Mangel beseitigen (nachbessern) oder Ersatz liefern. Im Falle der Nachbesserung hat sie das Recht auf zweimalige Nachbesserung jeweils innerhalb angemessener Zeit. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrechts.

7.3. Die Gewährleistungspflicht von Spießer & Spinner erlischt mit dem Ablauf eines Jahres nach Erhalt der Lieferung/Leistung von Spießer & Spinner oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme durch den Kunden. Das gilt nicht bei der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nicht bei einer Haftung für sonstige Schäden, die auf grobem Verschulden beruhen.

7.4. Bei Schaltaufträgen haftet Spießer & Spinner nicht für mangelhafte Leistung der Medien (Werbeträger). Sie wird in diesen Fällen aber ihre Schadensersatz- oder Gewährleistungsansprüche an den Kunden abtreten.

8. Pflichten des Kunden und inhaltliche Haftung

8.1. Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen durch ihn und seine Erfüllungsgehilfen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für uns kostenlos erbracht werden. Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug – eine Verschiebung von Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

8.2. Der Kunde stellt uns insbesondere die zur Erfüllung des Auftrages notwendigen Informationen und Materialien (z. B. Fotos, Lithos usw.) zur Verfügung. Es obliegt dem Kunden, die zu veröffentlichenden Inhalte und Gestaltungen daraufhin überprüfen zu lassen, ob sie rechtlich unbedenklich sind. Wir werden den Kunden auf rechtliche Risiken hinweisen, sofern uns diese bei der Vorbereitung bekannt werden, leisten aber keine rechtliche oder steuerliche Beratung im Einzelfall. Wir haften nicht für die rechtliche Unbedenklichkeit bei dem Kunden vorgelegten und von ihm freigegebenen Inhalten und Gestaltungen. Wir haften in keinem Fall für Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Soll der Kunde vereinbarungsgemäß das Titelrecht einer Publikation erwerben, so legt er den Titel nach eigener Verantwortung fest. Unsere Titelvorschläge sind Arbeitstitel; wir sind insofern zu keiner rechtlichen Prüfung hinsichtlich Schutzrechten Dritter verpflichtet.


8.3. Sofern wir für die Umsetzung der Konzeption Texte, Ton und/oder Bilder beistellen, stehen wir im Rahmen des vereinbarten Haftungsmaßstabs dafür ein, dass diese Materialien für die entsprechende Werbekampagne genutzt werden können.

8.4. Stellt der Kunde Texte und Bildvorlagen für die geplanten Leistungen bei, trägt allein er die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit dieser Vorlagen. Der Kunde wird keine Inhalte übermitteln, die nach der Rechtsordnung eines Staates, in welchem die Werbemittel bestimmungsgemäß verbreitet werden sollen, oder die nach dem Recht unseres Sitzlandes rechtswidrig sind. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere, die Regelungen zum Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Markenrecht und der speziellen Werberechtsgesetze einzuhalten und keinerlei Inhalte zu verbreiten, die gegen die guten Sitten verstoßen oder sonst wie einen zweifelhaften Inhalt aufweisen. Das gilt insbesondere für die Verbreitung, den Verweis auf oder das zur Verfügung stellen der Verbindung zur Verbreitung von Pornographie, Anleitung zu Gewalt oder Verbrechen, Diskriminierung oder anderweitig anstößigen Inhalt.

8.5. Der Kunde garantiert, dass er Inhaber des Rechtes ist, uns die erforderlichen Inhalte zur Vertragsdurchführung zu übermitteln. Das gilt auch für das Vorliegen erforderlicher Einwilligungen der Urheber und sonstiger Personen, die über Rechte an den Inhalten verfügen, sowie bei Bildern von urheberrechtlich geschützten Werken (einschließlich Bauwerken) oder natürlichen Personen auch für die erforderliche Einwilligung dieser Urheber oder der abgebildeten Personen, bei Minderjährigen auch von deren Erziehungsberechtigten. Von Ansprüchen Dritter aus behaupteten Persönlichkeits-, Lizenz-, Schutz- oder Verwertungsrechten wird uns der Kunde, nach unserer Wahl auch durch Geldzahlung, freihalten. Alle Ansprüche von Verwertungsgesellschaften gehen zu Lasten des Kunden.

8.6. Datenträger, die uns der Kunde zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei (auch virenfrei) sein und nicht in Persönlichkeits-, Schutz- oder Verwertungsrechte Dritter eingreifen. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt uns der Kunde alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden und stellt uns von allen Ansprüchen Dritter, auf erstes Anfordern auch durch Zahlung von Geld, frei.

8.7. Wenn nicht anders vereinbart, ist jede Medienleistung (z.B. Internetseiten, Mailings, Inhalte sonstiger Medien) schriftlich oder in Textform vom Kunden freizugeben. Der Kunde hat sich uns gegenüber bei einer zur Freigabe vorgelegten Leistung, auch bei abgrenzbaren Teilleistungen, wenn im Einzelfall keine Abnahmefrist oder kein bestimmter Abnahmetermin vereinbart ist, innerhalb von drei Werktagen zu erklären, wenn inhaltliche Änderungen gewünscht werden, anderenfalls gilt eine Freigabe als erteilt. Das gilt auch, wenn der Kunde unsere Leistung ohne Rüge mit Außenwirkung verwendet.

9. Datenschutz und Datensicherung

9.1. Der Kunde bestätigt, dass von ihm oder auf seine Veranlassung von Dritten an Spießer & Spinner übermittelte, personenbezogene Daten entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzes erhoben und verarbeitet wurden, dass etwa erforderliche Zustimmungen Betroffener vorliegen und dass die Nutzung der Daten durch Spießer & Spinner im Rahmen des erteilten Auftrags keine dieser Bestimmungen verletzt oder den Rahmen erteilter Zustimmungen überschreitet.

9.2. Der Kunde ist damit einverstanden, dass persönliche Daten (Bestandsdaten) und andere Informationen wie Zeitpunkt, Anzahl und Dauer der Verbindungen, Zugangskennwörter, Up- und Downloads, von Spießer & Spinner während der Dauer des Vertrags/Auftrags gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertrags erforderlich oder dienlich ist.


9.3. Der Kunde wird Daten und Programme jeweils vor Übergabe an Spießer & Spinner sichern, um bei Datenverlust die Wiederherstellung zu ermöglichen.

10. Verschwiegenheit

10.1. Der Kunde verpflichtet sich hiermit, sämtliche ihm im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen oder übermittelten Informationen und Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet oder nach den sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis Spießer & Spinner erkennbar sind, während der Vertragsdurchführung und auch nach Vertragsende geheim zu halten und sie – soweit nicht zu Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen, zu speichern noch weiterzugeben, weder zu verwerten noch Unbefugten zugänglich zu machen. Dies gilt auch für im Rahmen einer Präsentation von Spießer & Spinner vorgestellte Ideen, Konzepte, Entwürfe in Text und/oder Bild, solange und soweit der Kunde solche Leistungen nicht in Auftrag gegeben und vergütet hat.

10.2. Eine Offenlegung geheimhaltungsbedürftiger Informationen nach Ziff. II. 10.1. ist nur möglich, sofern Spießer & Spinner vorher eingewilligt hat, der Kunde gesetzlich oder aufgrund der Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde zur Offenlegung verpflichtet ist, was Spießer & Spinner unverzüglich anzuzeigen ist, die Informationen bereits vor Offenlegung rechtmäßig im Besitz des Kunden waren, bereits öffentlich bekannt sind oder während der Laufzeit des Vertrages öffentlich bekannt werden, ohne dass der Kunde dies zu vertreten hätte, oder wenn die Informationen dem Kunden auf anderem Wege als durch Mitteilung Spießer & Spinner ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnungen bekannt geworden sind. Wenn sich der Kunde auf eine dieser Ausnahmen beruft, hat er ihr Vorliegen zu beweisen.

11. Pitchvereinbarung

11.1. Der Kunde verpflichtet sich gegenüber Tatzreiter Digitalmedien KG, die ihm von Spießer & Spinner präsentierten Ideen, Konzeptionen und Ausarbeitungen streng vertraulich zu behandeln und unbefugten Dritten weder ganz noch teilweise weiterzugeben noch für eigene Zwecke ohne Zustimmung von Spießer & Spinner unbearbeitet oder bearbeitet zu verwerten.

11.2. Erhält Spießer & Spinner nach erfolgter Präsentation den Auftrag zur Erstellung, so wird sie dem Kunden alle erforderlichen Nutzungsrechte im Rahmen des jeweiligen konkreten Vertragszweckes einräumen. Erhält Spießer & Spinner keinen Auftrag, so ist der Kunde nicht befugt, die präsentierte Idee und die präsentierten Arbeitsergebnisse von Spießer & Spinner, seien sie urheberrechtlich geschützt oder nicht, zu nutzen, weder ganz noch teilweise, weder selbst oder durch Überlassung an Dritte. Präsentationen der Spießer & Spinner sind vom Kunden als anvertraute Vorlagen im Sinne des Wettbewerbsrechts anerkannt.

12. Geltung der Rahmenbedingungen: Unsere Rahmenbedingungen nach Ziff. I. für sämtliche Lieferungen und Leistungen gelten nachrangig und ergänzend zu diesen besonderen Bedingungen für Marketing- und Agenturleistungen.

IV. Besondere Bedingungen für Beratungsleistungen

1. Anwendungsbereich

1.1. Diese Bedingungen sind Grundlage für die Durchführung der im Hauptvertrag beschriebenen Beratungs- und Unterstützungsleistungen auf dienstvertraglicher Basis, welche Spießer & Spinner gegenüber Ihnen, unserem Kunden, erbringt. Das erstreckt sich nicht auf Beratungen in Rechts-, Steuer- und Versicherungsfragen; diese wird von uns nicht geleistet.

1.2. Erfordern die internen Organisationsrichtlinien des Kunden neben der schriftlichen Vereinbarung, dass der Kunde zusätzlich noch eine eigene Bestellung generiert, so wird er dafür Sorge tragen, dass der Inhalt der Bestellung nicht von dem Vertragsangebot von Spießer & Spinner abweicht.

2. Vertragsgegenstand

2.1. Die Leistungsbeschreibung, die voraussichtlichen Aufwände, Leistungsbeginn, Laufzeit und voraussichtliches Leistungsende ergeben sich aus dem Hauptvertrag. Genereller Einsatzort für die Projektdurchführung sind die Geschäftsräume des Kunden an dessen Sitz. Projektarbeiten, die keine lokale Präsenz beim Kunden erfordern, können in den Räumlichkeiten von Spießer & Spinner durchgeführt werden.

2.2. Spießer & Spinner bietet ihren Kunden Qualitätssicherheit hinsichtlich der fachkompetenten Durchführung von Management-, Organisations- und Systementwicklungsprojekten. Spießer & Spinner führt sämtliche Beratungsleistungen mit großer Sorgfalt nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung durch, die der Entwicklung der Branche und den Bedürfnissen des Kunden gerecht werden. Die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges unserer Leistung oder ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg in Folge unserer Beratung ist nicht vereinbart oder geschuldet.

2.3. Die Benennung der zur Durchführung der im Hauptvertrag festgelegten Dienstleistungen eingesetzten Berater entspricht dem Kenntnis- und Planungsstand zum Zeitpunkt der Ausfertigung des Hauptvertrages. Sollte im Bedarfsfall ein Berateraustausch erforderlich werden, wird Spießer & Spinner auf vergleichbare Qualifikation achten. Die Namensnennung ist vertraulich und hat keine Arbeitnehmerüberlassung zur Folge. Das eingesetzte Personal unterliegt nicht den Weisungen des Kunden, unabhängig vom Leistungsort.

2.4. Die Verantwortung für die Projektorganisation und –planung sowie für das Projektberichtswesen obliegt dem Kunden. Der Projektleiter des Kunden trägt die Gesamtverantwortung für die fach-, termin- und budgetgerechte Realisierung des Projekts. Der Projektverantwortliche von Spießer & Spinner wird den Projektleiter des Kunden hierbei unterstützen. Er ist ferner für die Leitung des Projektteams der von Spießer & Spinner eingesetzten Erfüllungsgehilfen in fachlicher und disziplinarischer Hinsicht zuständig, unabhängig vom Leistungsort.

3. Mitwirkung des Kunden

3.1. Der Kunde benennt einen Ansprechpartner, der zur Klärung von Fragen zur Verfügung steht und berechtigt ist, verbindliche Auskünfte zu geben und Entscheidungen zu treffen.

3.2. Der Kunde stellt sicher, dass alle für die Erbringung der vereinbarten Leistung notwendigen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, vollständig und für Spießer & Spinner kostenfrei erbracht werden. Sämtliche vom Kunden zu erbringenden Leistungen sind Voraussetzung für die vertragsgemäße Leistungserbringung von Spießer & Spinner. Auch ohne besondere Aufforderung wird der Kunde uns von allen Umständen in Kenntnis setzen, die für die Ausführung der Beratung von Bedeutung sein können und uns insofern alle Informationen, Unterlagen und Kontaktdaten übermitteln. Erfüllt der Kunde diese Mitwirkungsleistungen nicht oder nicht rechtzeitig, so gehen sich daraus ergebende Entgelterhöhungen oder Terminverschiebungen zu seinen Lasten.

3.3. Der Kunde stellt für Spießer & Spinner, soweit erforderlich, den Zugang zu seinen Kommunikations- und Datenverarbeitungssystemen sicher. Der Zugang erfolgt über Arbeitsplätze beim Kunden und, soweit erforderlich, über eine Remote-Anbindung für Spießer & Spinner. Der Kunde stellt für die Leistungserbringung adäquate Büroräume mit angemessener Ausstattung zur Verfügung, welche zumindest Telefon mit Wahlmöglichkeit im Inland und Ausland, Zugang zum Telefonnetz von Spießer & Spinner, Whiteboard und/oder Flipchart sowie Zugang zu Kopierern, Druckern, Telefax und Besprechungsräumen umfasst.

4. Vergütung und Nebenkosten

4.1. Ein Beratungstag umfasst durchschnittlich acht Stunden. Ein entsprechender Status über durchgeführte Leistungen mit den dafür verbrauchten Beratungsaufwänden wird durch Spießer & Spinner geführt und kann vom Kunden jederzeit eingesehen werden. Reise- und Übernachtungskosten und Aufwand für vom Kunden veranlasste Reisen werden Spießer & Spinner im angemessenen Rahmen erstattet.

4.2. Sollte Spießer & Spinner im Laufe der Leistungsdurchführung feststellen, dass die geschätzten Aufwandsschätzungen vermutlich überschritten werden, wird sie den Kunden darüber unterrichten. Der Kunde wird unverzüglich über das weitere Vorgehen entscheiden und Spießer & Spinner darüber schriftlich oder in Textform informieren.

4.3. Soweit nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, verstehen sich alle Preisangaben zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Die erbrachten Leistungen werden monatlich nachträglich in Rechnung gestellt.

4.4. Sollte es nicht zu einem Vertragsabschluss kommen, Spießer & Spinner aber bereits in Kenntnis des Kunden mit Vorarbeiten begonnen haben, steht Spießer & Spinner dafür eine angemessene Vergütung zu.

5. Haftung

5.1. Spießer & Spinner haftet im Falle von Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit entstanden sind, werden nur ersetzt, wenn es sich dabei um die Verletzung einer wesentlichen Pflicht handelt. Wesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung Sie als Kunde regelmäßig vertrauen. In Fällen einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Pflicht ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf den bei vergleichbaren Aufträgen dieser Art typischen Schaden, der bei Beauftragung oder spätestens bei der Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar war, maximal jedoch auf die Höhe des Auftragswertes. Wir haften nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als den in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten. Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben durch die vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.

5.2. Die Haftung für einen eventuellen Datenverlust oder –beschädigung ist auf den Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung erforderlich wäre, um die Daten aus dem gesicherten Datenmaterial wiederherzustellen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von eventuell eingebundenen gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen von Spießer & Spinner.

5.3. Die vertraglichen Haftungsansprüche verjähren nach einem Jahr. Das gilt nicht bei der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nicht bei einer Haftung für sonstige Schäden, die auf grobem Verschulden beruhen.

6. Nutzungsrechte

6.1. Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Kunde an den von
Spießer & Spinner erbrachten Leistungsergebnissen das einfache, zeitlich und räumlich unbegrenzte Recht, die Arbeitsergebnisse für interne Anwendungen und Zwecke einzusetzen, zu vervielfältigen, zu bearbeiten sowie mit anderen Programmen oder Materialien zu verbinden.


6.2. Die von Spießer & Spinner verwendeten Informationen und Bilder sind urheberrechtlich geschützt. Sämtliche Rechte bleiben vorbehalten, soweit vertraglich nicht darüber verfügt wird.

7. Vertraulichkeit

7.1. Die Vertragspartner werden wesentliche und nicht allgemein bekannte Angelegenheiten des anderen vertraulich behandeln. Hardware, Software, Modelle und Unterlagen (z.B. Berichte, Zeichnungen, Skizzen, Muster etc.), die sich die Vertragspartner gegenseitig zur Verfügung stellen, dürfen nur für den vertraglich vorgesehenen Gebrauch eingesetzt werden. Eine darüberhinausgehende Vervielfältigung oder Überlassung an Dritte ist nicht gestattet.

7.2. Die Vertragspartner haben die zur Erfüllung der Vertragsinhalte überlassenen Unterlagen im jeweils gegenseitigen Interesse sorgfältig aufzubewahren. Diese Unterlagen sind bei Vertragsende herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Unterlagen ist ausgeschlossen, es sei denn, der Gegenanspruch ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

7.3. Die Vertragspartner werden personenbezogene Daten des jeweils anderen Vertragspartners unter Einhaltung der Bestimmungen der Datenschutzgesetze und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verarbeiten und nutzen. Sie werden diese Daten insbesondere gegen unbefugten Zugriff sichern und sie nur mit Zustimmung des anderen Vertragspartners bzw. der betroffenen Personen an Dritte weitergeben. Soweit es zur Auftragsdurchführung erforderlich ist, dass der Kunde Spießer & Spinner Zugang zu personenbezogenen Daten gewährt, wird darauf hingewiesen, dass das eingesetzte Personal über seine datenschutzrechtlichen Verpflichtungen unterrichtet wurde und gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet ist.

8. Geltung der Rahmenbedingungen

Unsere Rahmenbedingungen nach Ziff. I. für sämtliche Lieferungen und Leistungen gelten bei gleichem Regelungsgegenstand nachrangig und ansonsten ergänzend zu diesen besonderen Bedingungen für Beratungsleistungen.

V. Besondere Bedingungen für Druckaufträge

1. Geltung der AGB Druckindustrie

Soweit der Druckvertrag nichts Abweichendes regelt, gelten für Druck und Versand von Werbemitteln die vom Bundesverband Druck und Medien herausgegebenen AGB Druckindustrie in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Fassung.

2. Geltung der Rahmenbedingungen

Unsere Rahmenbedingungen nach Ziff. I. für sämtliche Lieferungen und Leistungen gelten nachrangig und ergänzend zu diesen besonderen Bedingungen für Druckaufträge.

VI. Besondere Bedingungen für die Erstellung von Software

1. Regelungsgegenstand

Gegenstand dieser besonderen Bedingungen ist die entgeltliche Erstellung einer Software durch Spießer & Spinner zur dauerhaften Überlassung an den Kunden auf der Grundlage einer vereinbarten Leistungsbeschreibung. Das umfasst auch Software, die auf mobilen Endgeräten ablaufen soll.

2. Zeitplan

2.1. Für die zu erbringenden Leistungen und deren Abfolge gilt ein von den Parteien verabschiedeter Zeitplan. Das Initiativrecht hierzu liegt beim Kunden.

2.2. Termine zur Leistungserbringung können im Übrigen auf Seiten von Spießer & Spinner nur durch den Ansprechpartner/Projektleiter oder die Geschäftsführung zugesagt werden. Termine sind schriftlich oder in Textform festzulegen.

2.3. Spießer & Spinner wird dem Kunden Leistungsverzögerungen anzeigen. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation, Tod oder längere Krankheit eines nicht ohne weiteres ersetzbaren Mitarbeiters mit speziellen Fähigkeiten usw.) und Umständen im Einflussbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte etc.) hat Spießer & Spinner nicht zu vertreten und berechtigen sie, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

3. Freigaben/Abnahmen

3.1. Grundsätzlich erfolgt eine abschnittsweise Erbringung von Leistungen mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung zur Leistungserbringung nach jedem abgeschlossenen Leistungsabschnitt enden kann.

3.2. Nach der Fertigstellung eines Leistungsabschnitts wird Spießer & Spinner KG den Kunden hierüber informieren und ihm die Leistungsergebnisse zur Prüfung und Freigabe zugänglich machen. Die Verpflichtung zur Erbringung der Leistungen des folgenden Leistungsabschnitts ist davon abhängig, dass keine Kündigung erfolgt, weder nach § 918 f ABGB noch aus wichtigem Grund, und auch der in Ziff. VI. 7.1. vorgesehene Beendigungsgrund nicht eingreift.

3.3. Nach der Meldung der Fertigstellung der auf einen Abschnitt bezogenen Leistungen und deren Zugänglichmachen erfolgt eine unverzügliche Prüfung durch den Kunden, ob die Leistungen im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurden.

3.4. Die Im Zusammenhang mit der Freigabeprüfung auftretenden Fehler werden gemäß den folgenden Fehlerklassen klassifiziert.

Fehlerklasse 1 Ein betriebswirtschaftlich oder technisch sinnvoller produktiver Einsatz der betreffenden Leistung ist nicht oder nur wesentlich eingeschränkt möglich und kann im Rahmen der vereinbarten Leistungsbeschreibung auch nicht auf einem anderen Weg erreicht werden, oder wesentliche Leistungsmerkmale werden verfehlt.

Fehlerklasse 2 Die Kern- und Hauptfunktionalität der Leistung ist gewährleistet, es treten aber Fehler oder Verfehlungen vereinbarter Leistungsmerkmale in wesentlichen Teilfunktionen oder Teilmodulen auf, die das Arbeiten mit diesen Funktionen oder Modulen verhindern oder wesentlich einschränken.

Fehlerklasse 3 Die Kern- und Hauptfunktionalität der Leistung ist gewährleistet, Fehler oder Verfehlungen vereinbarter Leistungsmerkmale treten aber in nicht wesentlichen Teilfunktionen oder Teilmodulen auf (Beispiel: Ein Report bricht ab, die notwendigen Informationen stehen jedoch zur Verfügung). Es treten Fehler, welche die Funktionalität des betreffenden Moduls nur unwesentlich beinträchtigen auf (Beispiel: Rechtschreibfehler in der Bildschirmmaske)

3.5. Die Einordnung eines Mangels in die Fehlerklassen nach Ziff. VI. 3.4. erfolgt in Abstimmung mit dem Ansprechpartner bzw. Projektleiter von Spießer & Spinner. Sollte eine einvernehmliche abgestimmte Einordnung nicht möglich sein, werden sich die Parteien im Wege des Eskalationsverfahren einigen.

3.6. Der Kunde hat die Freigabe zu erklären, wenn die Leistung mangelfrei erbracht ist. Mangelfrei bedeutet, dass keine Fehler der Fehlerklassen 1 oder 2 (wesentliche Mängel) vorliegen. Etwaige Fehler der Fehlerklassen 1 und 2 hindern die Abnahme und sind von
Spießer & Spinner innerhalb einer angemessenen, im Protokoll gemeinsam festzulegenden Frist zu beseitigen. Danach ist die Leistung erneut zur Abnahme zu stellen. Für die Behebung von Fehler der Fehlerklassen 1 und 2 hat Spießer & Spinner das Recht zur zweimaligen Nacherfüllung innerhalb angemessener Fristen. Schlägt auch die dritte Abnahme fehl, kann der Kunde die entsprechende Leistung ablehnen. Die Parten haben in diesem Fall bereits erhaltene Leistungen der jeweils anderen Partei zurück zu gewähren. Etwaige Fehler der Fehlerklasse 3 („Restmängel“) werden in das Abnahmeprotokoll aufgenommen, und sind von
Spießer & Spinner ebenfalls binnen einer angemessenen, im Abnahmeprotokoll gemeinsam festzulegenden, Frist zu beseitigen.

3.7. Führt der Kunde eine Prüfung zur Freigabe nicht unverzüglich durch oder erklärt der Kunde die Abnahme dann nicht innerhalb von 6 Werktagen, mahnt Spießer & Spinner nochmals schriftlich oder in Textform mit einer angemessenen Frist von mindestens weiteren 6 Werktagen. Führt der Kunde die Prüfung auch innerhalb dieser weiteren Frist nicht durch oder erklärt er nicht die Abnahme, obwohl er hierzu verpflichtet ist oder teilt er keine Fehler mit, welche abnahmeverhindernd gemäß Ziff. VI. 3.6. sind, so gelten die betreffenden Leistungen als abgenommen und die Zahlung des entsprechenden Entgelts wird fällig. Setzt der Kunde die Software länger als eine Woche im Produktivbetrieb ein, gilt eine Freigabe ebenfalls als erteilt.

4. Zusammenarbeit

4.1. Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen. Erkennt eine Vertragspartei, dass Angaben und Anforderungen, gleich ob eigene oder solche der anderen Vertragspartei, fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat sie dies und die ihr erkennbaren Folgen der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien werden dann nach einer interessengerechten Lösung suchen und anstreben, diese, gegebenenfalls nach den Bestimmungen über Leistungsänderungen, zu erreichen.

4.2. Der Kunde unterstützt Spießer & Spinner bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige zur Verfügung stellen von Informationen, von fachkundigen Mitarbeitern, von Kommunikationsmitteln und -anschlüssen sowie von Hard- und Software und das Zugänglichmachen von Räumlichkeiten, soweit dies erforderlich ist. Der Kunde wird Spießer & Spinner hinsichtlich zu beachtender Umstände bei Arbeiten von
Spießer & Spinner in den Räumlichkeiten und an den technischen Einrichtungen des Kunden eingehend instruieren. Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.

4.3. Der Kunde wird des Weiteren zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebs angemessene Vorkehrungen für den Fall treffen, dass die von Spießer & Spinner zu erbringenden und für den Betriebsablauf beim Kunden bedeutenden Leistungen kurzfristig nicht zur Verfügung stehen.

5. Projektleitung

5.1. Die Vertragsparteien nennen einander Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die die Erfüllung der vertraglichen Pflichten für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig leiten.

5.2. Der Projektmanager von Spießer & Spinner ist Leiter des Projektes und demgemäß für alle während des Projektes auftretenden Fragen sowie für das Einfordern und die Entgegennahme aller vom Kunden geschuldeten Informationen und sonstigen Mitwirkungshandlungen zuständig. Der Projektmanager hat dem Kunden stets und unverzüglich alle das Projekt betreffenden Informationen zu erteilen und Entscheidungen zu treffen. Der Projektmanager kontrolliert regelmäßig die Einhaltung des Zeitrahmens und des Inhalts des Projektauftrages sowie die Qualität der geleisteten Arbeit.

5.3. Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

5.4. Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.

5.5. Als Eskalationsgremium wird ein Lenkungsausschuss aus verantwortlichen Mitgliedern des Kunden sowie aus Mitgliedern der Geschäftsleitung der Spießer & Spinner gebildet, der insbesondere unverzüglich einzuberufen ist, wenn die Einhaltung des Zeitrahmens und des Inhalts des Projektauftrages in nicht nur unerheblicher Weise gefährdet ist oder wenn über die Erweiterung des Projektauftrages zu entscheiden ist und die Entscheidungen zusätzliche Zeit und Ressourcen erfordern. Der Lenkungsausschuss tritt bei Anrufung baldmöglich zusammen und soll seine Entscheidungen innerhalb der Sitzung treffen.

5.6. Vereinbarte Änderungen der Leistungen sind vom Projektmanager von Spießer & Spinner zu dokumentieren und vom Kunden ausdrücklich zu bestätigen. Die Dokumentation soll schriftlich erfolgen.

6. Änderungswünsche des Kunden

6.1. Will der Kunde den nach Endabstimmung vertraglich bestimmten Umfang der von
Spießer & Spinner zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch gegenüber Spießer & Spinner äußern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Der Kunde ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann.

6.2. Spießer & Spinner prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung und Terminen haben wird. Erkennt die Spießer & Spinner, dass aktuell zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden sollten, so teilt sie dies dem Kunden mit und weist ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der Kunde sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt Spießer & Spinner die Prüfung des Änderungswunsches durch.

6.3. Nach Prüfung des Änderungswunsches wird Spießer & Spinner dem Kunden die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.

6.4. Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen.

6.5. Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nach Ziff. VI. 6.2. nicht einverstanden ist.

6.6. Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. Spießer & Spinner wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen.

6.7. Der Kunde hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten. Die Aufwände werden für den Fall, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach der üblichen Vergütung von Spießer & Spinner berechnet.

7. Änderungsvorschläge von Spießer & Spinner

7.1. Spießer & Spinner kann dem Kunden für nachfolgende Leistungsabschnitte einen Vorschlag zur Änderung der Leistungen, des Zeitplans und der bisher vereinbarten Vergütung unterbreiten, um neu gewonnene Erkenntnisse in das Projekt einfließen zu lassen und/oder dem jeweiligen Stand der Technik Rechnung zu tragen. Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist Spießer & Spinner nur verpflichtet weiterhin tätig zu werden, wenn über diesen Vorschlag binnen einer Frist von zwei Wochen nach Unterbreitung des Vorschlags Einvernehmen erzielt wird. Scheitert ein Einvernehmen und zieht Spießer & Spinner ihren Änderungsvorschlag nicht gemäß Ziff. VI. 7.2 zurück, wird der Vertrag beendet.

7.2. Ist der Kunde mit dem Änderungsvorschlag nicht einverstanden, kann Spießer & Spinner die Beendigung des Vertrages verhindern, wenn sie dem Kunden unverzüglich, spätestens aber drei Arbeitstage nach Ablauf der in Ziff. VI. 7.1. genannten oder anderweitig vereinbarten Frist mitteilt, dass sie die Leistungen auf der bisherigen Vertragsgrundlage erbringen wird. Etwaige Leistungstermine verlängern sich um den von Spießer & Spinner nach Satz 1 in Anspruch genommenen Zeitraum.

7.3. Die Rechte der Beteiligten aus § 1165 ABGB bleiben im Übrigen unberührt.

8. Test

8.1. Auf Wunsch von Spießer & Spinner übernimmt es der Kunde als selbständige Pflicht, bei der Überprüfung der von Spießer & Spinner erbrachten Leistungen auf ihre Vertragsgemäßheit unentgeltlich mitzuwirken (Test). Das Testverfahren nach dieser Ziff. VI. 8. ersetzt dann das Freigabe/Abnahmeverfahren nach Ziff. VI. 3.

8.2. Spießer & Spinner wird den Kunden rechtzeitig vor der Durchführung des Tests den Leistungabschnitt, auf den sich der Test bezieht, das Testverfahren, den Ort, die Zeit sowie die bei dem Test vom Kunden zu erbringenden Mitwirkungshandlungen mitteilen und ihn zur Teilnahme an dem Test auffordern. Bei der Festlegung des Test-Zeitpunktes wird
Spießer & Spinner auf die berechtigten Interessen des Kunden Rücksicht nehmen.

8.3. Im Rahmen des Tests wird ein schriftliches Testprotokoll erstellt, in dem der Ort, die Zeit, die technischen Umstände des Tests, das Testergebnis sowie die Teilnehmer an dem Test festgehalten werden. Der Kunde wird im Rahmen des Tests die Leistungen auf ihre Vertragsgemäßheit prüfen und für ihn erkennbare nachteilige Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit in das Protokoll aufnehmen lassen.

8.4. Gibt der Kunde von ihm im Rahmen des Tests erkannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannte nachteilige Abweichungen der Leistungen von der vereinbarten Beschaffenheit nicht zu Protokoll, so gelten die Leistungen hinsichtlich dieser nicht gemeldeten Abweichungen als vertragsgemäß erbracht. Für den Fall, dass der Kunde seiner Pflicht zur Teilnahme an dem Test nicht oder nicht vollständig nachkommt, gelten die Leistungen als vertragsgemäß erbracht, es sei denn es liegen Abweichungen vor, die bei einer pflichtgemäßen Teilnahme erkennbar gewesenen wären. Spießer & Spinner wird dem Kunde mit der Mitteilung nach Ziff. VI. 8.2. auf diese Bedeutung seines Verhaltens hinweisen. Soweit Spießer & Spinner Beschaffenheitsabweichungen arglistig verschwiegen hat, kann sie sich auf die Regelungen dieser Ziff. VI. 8.4. nicht berufen.

8.5. Eine etwaig bestehende weitere Obliegenheit des Kunden, auf erkannte Mängel hinzuweisen, bleibt unberührt.

9. Rügeobliegenheit

9.1. Der Kunde hat die Software einschließlich der Dokumentation, sofern weder das Freigabeverfahren nach Ziff. VI. 3, noch ein Test gemäß Ziff. VI. 8. durchgeführt wird und kraft Gesetzes kein Werkvertragsrecht Anwendung findet, unverzüglich nach der Ablieferung durch Spießer & Spinner, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, Spießer & Spinner unverzüglich Anzeige zu machen.

9.2. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Software einschließlich der Dokumentation als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

9.3. Zeigt sich, unabhängig von einem Test gemäß Ziff. VI. 8., später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Software einschließlich der Dokumentation auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

9.4. Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

9.5. Hat Spießer & Spinner den Mangel arglistig verschwiegen, so kann sie sich auf Ziff. VI. 9.2. und VI. 9.3. nicht berufen.

10. Leistungsstörungen

10.1. Setzt der Kunde Spießer & Spinner eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung, so kann er den erfolglosen Ablauf dieser Frist nur dann dazu nutzen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung geltend zu machen, wenn er Spießer & Spinner bei der Fristsetzung mitgeteilt hat, dass er die Leistung von Spießer & Spinner nach erfolglosem Ablauf der Frist nicht mehr in Anspruch nehmen will. Hat der Kunde statt der Fristsetzung eine Abmahnung auszusprechen, so hat er auch hier zugleich mit der Abmahnung von
 Spießer & Spinner mitzuteilen, dass er deren Leistung nach ausbleibendem Erfolg der Abmahnung nicht mehr in Anspruch nehmen will.

10.2. Der Kunde kann wegen einer nicht in einem Mangel einer Kaufsache oder eines Werks bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn Spießer & Spinner diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.

10.3. Tritt der Kunde wegen der Verletzung einer Pflicht, die sich auf eine abgrenzbare Leistung bezieht, die von anderen zu erbringenden Leistungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Kunden unabhängig erbracht werden kann, zurück, so werden die anderen Leistungen von diesem Rücktritt nicht erfasst.

10.4. Wird die Leistung nicht termingerecht für einen vereinbarten Abnahmetest bereitgestellt, muss der Kunde Spießer & Spinner eine Mahnung übersenden. Ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag ist nur zulässig, wenn der Kunde Spießer & Spinner nach dem vereinbarten Bereitstellungstermin eine angemessene Frist zur Fertigstellung gesetzt hat. Die Frist muss mindestens zwei Wochen betragen. Mahnung und Fristsetzung dürfen nur vorgenommen werden, wenn die Überschreitung des Bereitstellungstermins nicht auf nachträgliche Änderungswünsche des Kunden zurückzuführen ist.

11. Haftung für Sach- und Rechtsmängel

11.1. Die Software und die Benutzerdokumentation haben die nach der Leistungsbeschreibung geschuldete Beschaffenheit. Diese beschreibt die Funktionalität der Software abschließend. Soweit eine Kompatibilität zu oder der Einsatz von bestimmter Fremdsoftware (Browserversionen, Betriebssysteme etc.) zugesagt wird, bezieht sich dies auf deren jeweils letzte Version (Release) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

11.2. Mängelansprüche, ausgenommen Schadensersatzansprüche, verjähren in zwölf Monaten, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Die Verjährung beginnt mit Überlassung der Software.

11.3. Die Durchsetzung von Mängelhaftungsansprüchen ist davon abhängig, dass Mängel innerhalb von zwei Wochen nach ihrem erstmaligen Erkennen gemeldet werden und reproduzierbar sind.

11.4. Solange der Kunde die nach diesem Vertrag fällige Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und er kein berechtigtes Interesse am Zurückbehalt der rückständigen Vergütung hat, ist Spießer & Spinner berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.

11.5. Spießer & Spinner haftet nicht in den Fällen, in denen der Kunde Änderungen an den von Spießer & Spinner erbrachten Leistungen vorgenommen hat, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren. Bei Veränderung des Quellcodes durch den Kunden oder einen von diesem beauftragten Dritten bestehen Gewährleistungsansprüche hinsichtlich der Leistung von Spießer & Spinner nur, wenn der Kunde nachweist, dass die Veränderung des Quellcodes keinen Einfluss auf den zu beurteilenden Mangel hat.

11.6. Der Kunde wird Spießer & Spinner bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.

11.7. Der Kunde wird vor der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob ein der Nacherfüllung unterliegender Mangel gegeben ist. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der Verpflichtung zur Nacherfüllung unterfällt (Scheinmangel), kann der Kunde mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen der Spießer & Spinner zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen von Spießer & Spinner zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden, es sei denn, der Kunde hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können.

11.8. Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Sitz von Spießer & Spinner. Die Nacherfüllung kann durch telekommunikative Übermittlung von Software erfolgen, es sei denn, die telekommunikative Übermittlung ist dem Kunden, beispielsweise aus Gründen der IT-Sicherheit, nicht zuzumuten.

12. Allgemeine Haftung

12.1. Spießer & Spinner haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Spießer & Spinner nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde als Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

12.2. Bei der Erstellung der Software schuldet Spießer & Spinner die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob Spießer & Spinner ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass Software technisch nicht fehlerfrei erstellt werden kann.

12.3. Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.

12.4. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet Spießer & Spinner insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

12.5. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von
Spießer & Spinner KG.

13. Vergütung

13.1. Die Höhe der Vergütung für die von Spießer & Spinner zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Soweit dort nichts anderes geregelt ist, erfolgt die Leistungserbringung nach Aufwand zu den in der Preisliste von Spießer & Spinner genannten Vergütungssätzen. Leistungen werden nur dann zu einem festen Preis zugesagt, wenn unsere Vergütung im Vertrag ausdrücklich als „Festpreis“ oder „Pauschalpreis“ bezeichnet wird. Diese Zusage wird hinfällig, wenn die Projektanforderungen einvernehmlich oder auf Wunsch des Kunden geändert oder erweitert werden. Treffen die Parteien dann keine neue Vergütungsvereinbarung, wird nach Aufwand abgerechnet. Von Spießer & Spinner erstellte Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind unverbindlich. Wir werden den Kunden frühzeitig informieren, wenn eine wesentliche (> 20 %) Überschreitung eines Kostenvoranschlages oder eines ursprünglich vereinbarten, dann aber hinfällig gewordenen, Festpreises zu erwarten ist.

13.2. Der Kunde trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallende Entgeltforderungen Dritter (etwa für Lizenzen). Reisezeiten sind zu vergüten.

13.3. Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung von
Spießer & Spinner getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von der Spießer & Spinner für ihre Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.

13.4. Die einen Leistungsabschnitt betreffende Vergütung ist, wenn nichts anderes in den Anlagen vereinbart wurde, mit Freigabe eines Leistungsabschnitts zur Zahlung fällig. Zahlungen sind 14 Tage nach Zugang der Rechnung zu leisten. Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

14. Nutzungsrechte, Schutzrechtsverletzungen

14.1. Spießer & Spinner räumt dem Kunden an der nach diesem Vertrag überlassenen und von Spießer & Spinner erstellten Software, einschließlich der von Spießer & Spinner erstellten Dokumentation, vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Einzelfall, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, unwiderrufliche und übertragbare einfache Nutzungsrechte im Rahmen des Vertragszwecks ein. Dazu zählen insbesondere

14.1.1. das weltweite Recht zur dauerhaften oder vorübergehenden Vervielfältigung, ganz oder teilweise, mit jedem Mittel und in jeder Form, beispielsweise zur dauerhaften und/oder flüchtigen Speicherung auf elektrischen, elektromagnetischen, optischen Speichermedien, wie jeder Art von Festplatten, RAM, DVD, CD-ROM, Speicherkarten, USB-Sticks etc.;

14.1.2. das weltweite Recht zur Verbreitung der Software und von Vervielfältigungsstücken hiervon in jeder Form und mit jedem Mittel, einschließlich des Rechts zur Vermietung und zur Leihe, gleich, ob die Verbreitung in körperlicher oder körperloser Form erfolgt, insbesondere zur Übertragung der Software über drahtgebundene und drahtlose Netze (z.B. zum Download, in Client-Server-Umgebungen oder im Wege des Application-Service-Providing);

14.1.3. das weltweite Recht zur drahtgebundenen oder drahtlosen öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass die Software Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

14.2. Der Kunde ist berechtigt, die abgenommene Software auch in Verbindung mit anderen Werken auszuwerten, sie zu bearbeiten, nachträglich zu ändern, zu ergänzen, zu erweitern, ganz oder teilweise auszutauschen oder zu löschen, sie selbst oder durch andere Dienstleister umzugestalten, zu zerlegen, neu zusammenzusetzen oder in andere Sprachen zu übersetzen. Eine Veränderung oder Bearbeitung kann allerdings zum Entfallen der Gewährleistung führen (Ziff. VI. 11.5.).

14.3. Der Kunde ist nicht berechtigt, die vorstehenden Rechte ohne weitere Zustimmung von Spießer & Spinner ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder einfache Rechte hiervon abzuspalten und Dritten einzuräumen.

14.4. Die vorstehende Rechteeinräumung nach Ziff. VI. 14.1. bis Ziff. VI. 14.3. gilt nicht für Open Source Software oder sonstige eingebundene Standardsoftware, die nicht speziell für einen Kunden erstellt wird. Diese Software wird in einer Anlage zum Vertrag aufgeführt. Die dem Kunden hieran zustehenden Rechte, etwa aus einer GPL Lizenz, ergeben sich aus der vorgenannten Anlage.

14.5. Spießer & Spinner sichert dem Kunden – unter Ausnahme der in Ziff. VI. 14.4. bezeichneten Standardsoftware einschließlich Dokumentation – den Bestand der eingeräumten Rechte zu. Sie sichert des Weiteren zu, dass an dieser Software nebst Benutzerdokumentation keine weiteren Schutzrechte bestehen, die der vorstehend beschriebenen Nutzungsmöglichkeit entgegenstehen. Spießer & Spinner stellt den Kunden von allen Ansprüchen Dritter aus von Spießer & Spinner zu vertretenden Schutzrechtsverletzungen frei. Der Kunde wird Spießer & Spinner unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren. Informiert der Kunde Spießer & Spinner nicht unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche, erlischt der Freistellungsanspruch. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf Spießer & Spinner  – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Kunden – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung entweder nach vorheriger Absprache mit dem Kunden Änderungen vornehmen, die gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.

14.6. Ein Anspruch auf Übergabe des der überlassenen Software zugrundeliegenden Quellcodes ergibt sich aus der vorstehenden Rechteeinräumung nicht. Die Herausgabe des Quellcodes ist in einer eigenständigen Vereinbarung zu regeln. 14.7. Die Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt für die in Ziffer VI. 1. genannten Werke nach deren Erstellung und Übergabe an den Kunden und erst in dem Zeitpunkt der vollständigen Vergütungszahlung für die das Werk betreffenden Leistungsabschnitte durch den Kunden. Bis zur vollständigen Vergütungszahlung duldet die Spießer & Spinner die Nutzung der Software durch den Kunden widerruflich. Spießer & Spinner kann den Einsatz solcher Software, mit deren Vergütungszahlung sich der Kunde in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen. Für die in der Anlage nach Ziff. VI. 14.4. genannte Software gelten die dort genannten Regeln zum Zeitpunkt der Rechteübertragung.

15. Geheimhaltung, Mitteilungen

15.1. Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.

15.2. Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über die bei Abwicklung des Vertrages gewonnenen Erkenntnisse zu wahren. Eine Ausnahme besteht bei einer gesetzlichen Pflicht zur Offenbarung.

15.3. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus. Den eingeschalteten Hilfspersonen ist eine entsprechende Geheimhaltungspflicht aufzuerlegen.

15.4. Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefingdokumente etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.

15.5. Spießer & Spinner darf den Kunden auf ihrer Website oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen. Spießer & Spinner darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.

16. Geltung der Rahmenbedingungen

Unsere Rahmenbedingungen nach Ziff. I. für sämtliche Lieferungen und Leistungen gelten nachrangig und ergänzend zu diesen besonderen Bedingungen für Softwareerstellung.

VII. Besondere Bedingungen für die Erbringung von Sprachendienstleistungen

1. Auftrag

1.1. Gegenstand dieser besonderen Bedingungen ist die Erbringung von Sprachendienstleistungen durch Spießer & Spinner gegenüber dem Kunden; dies umfasst Leistungen aus den Bereichen Übersetzung, Lokalisierung, Korrektorat (Orthografie, Zeichensetzung, Syntax, Typografie), Lektorat (Korrektorat plus Inhalt, Aufbau, Struktur), Dolmetschen und Dolmetschtechnik, Vertonung und Untertitelung, Sprachentraining, Fremdsprachensatz & Desktop Publishing sowie die Erstellung werblicher oder redaktioneller fremdsprachlicher Texte, insbesondere zur Verwendung in der Unternehmenskommunikation des Kunden.

1.2. Der jeweilige Auftrag erfolgt in schriftlicher oder elektronischer Form unter Übersendung des zu bearbeitenden, etwa zu übersetzenden, Dokuments (grundsätzlich im Word-Format .docx) und regelt die Details (insbesondere Sprache, in die das Dokument übersetzt werden soll und den gewünschten Liefertermin).

1.3. Der Kunde wird uns alle für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen notwendigen Informationen und Dokumentationen zur Verfügung stellen. Der Kunde stellt insbesondere den verbindlichen Originaltext für die Leistungen von Spießer & Spinner zur Verfügung. Hierdurch sichert er auch ohne gesonderte Erklärung zu, alle erforderlichen Rechte daran zu besitzen, welche die Leistungserbringung von Spießer & Spinner ermöglichen. Der Kunde trägt im Innenverhältnis allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit dieser Vorlagen. Der Kunde verpflichtet sich, Spießer & Spinner – diesbezüglich und im Hinblick auf die vertragsgemäße Nutzung im Rahmen des Vertrages – von Ansprüchen Dritter freizustellen.

2. Leistungserbringung

2.1. Wenn nichts anderes bestimmt ist, wird Spießer & Spinner ihr Leistungsergebnis auf elektronischem Wege, etwa per E-Mail, an den Kunden liefern.


2.2. Spießer & Spinner setzt für Übersetzungen grundsätzlich nur Übersetzer ein, die entweder Muttersprachler der Zielsprache sind und/oder einen Universitäts- oder Fachhochschulabschluss in Übersetzung, Dolmetschen, Sprachwissenschaft oder eine entsprechende Qualifikation haben.

2.3. Spießer & Spinner lässt juristische Fachübersetzungen (Verträge, AGB, forensische Texte etc.) nur dann von Juristen bzw. Anwälten vornehmen, wenn dies ausdrücklich zuvor mit dem Kunden vereinbart wurde. Spießer & Spinner leistet keine rechtliche oder steuerliche Beratung im Einzelfall. Wenn der Kunde die Übersetzung für das vorgesehene Zielland (Verwendungsgebiet der Zielsprache) als rechtlich verbindlich erklären möchte und keine entsprechende ausdrückliche Zusage seitens Spießer & Spinner erfolgt ist, muss er die Übersetzung eigenverantwortlich von einem Anwalt im Zielland bzw. ansonsten rechtlich prüfen lassen. Spießer & Spinner ist dann nicht zu einer solchen Prüfung verpflichtet.

2.4. Spießer & Spinner wird – sofern möglich und sinnvoll – Übersetzer für die Übersetzung einsetzen, die bereits für den Kunden tätig waren. Mit der Angebotserstellung – speziell für umfangreichere Übersetzungsleistungen – vereinbart Spießer & Spinner mit dem Kunden die Zielgruppe des Textes in Bezug auf den Anspruch der Übersetzung (erforderliches Hintergrundwissen, Ausbildung, Anspruch der späteren Leser etc.), sodass der geeignete Übersetzer für die Übersetzung herangezogen werden kann. Weitere Möglichkeiten der Qualitätssicherung sind zwischen den Parteien abzustimmen.

2.5. Spießer & Spinner erbringt ihre Leistungen nicht ausschließlich durch eigenes Personal, sondern auch durch Dritte, trägt aber die Verantwortung für die Qualität der Leistung. Der Kunde stimmt der Hinzuziehung von Dritten für die von uns zu erbringenden Leistungen ausdrücklich zu. Spießer & Spinner wird die Hilfskräfte entsprechend schulen. Für das Verhalten dieser Hilfspersonen haftet die Spießer & Spinner wie für eigenes Personal.

2.6. Spießer & Spinner kann zur Reduzierung der Korrekturaufwände einen Übersetzungs- und Terminologiespeicher (Translation Memories) einsetzen.

2.7. Der Kunde wird nachträgliche Änderungs- und/oder Ergänzungswünsche (Change Requests) in der vertraglich vereinbarten Form übermitteln. Uns steht es frei, derartige Change Requests zu berücksichtigen; wir sind jedoch bereit, Änderungs- bzw. Ergänzungswünschen nachzukommen, sofern uns dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Soweit sich hierdurch der Aufwand erhöht oder Termine beeinflusst werden, hat Spießer & Spinner Anspruch auf eine angemessene Erhöhung der Vergütung bzw. Verschiebung der Termine. Soweit sich dadurch der Aufwand verringert, kann der Kunde eine Kürzung der Vergütung verlangen; jedoch steht uns eine angemessene Entschädigung für den Anteil der ursprünglich vereinbarten Vergütung zu, der bei der Vertragsdurchführung endgültig entfällt.

2.8. Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs sind in einem schriftlichen Nachtrag zum Vertrag, der auch eine Regelung zur Vergütung der Leistungsänderung beinhaltet, zu vereinbaren.

3. Gewährleistung und Haftung

3.1. Verbindliche Termine für die Dienstleistung werden innerhalb der individuellen Beauftragung vereinbart. Hat Spießer & Spinner nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht vertragsgemäß geleistet, hat ihr der Kunde für die Leistung, Ergänzung oder Nachbesserung eine Frist von mindestens einer Woche zu setzen, bevor er weitergehende Gewährleistungsansprüche geltend machen kann.

3.2. Spießer & Spinner erbringt ihre vertraglichen Leistungen mit der üblichen kaufmännischen Sorgfalt und technische Leistungen nach dem allgemeinen Stand der Technik. Sie verpflichtet sich, eine einwandfreie Leistung mittlerer Art und Güte ohne Kürzungen, Zusätze oder sonstige Veränderungen gegenüber dem Originaltext zu liefern. Sie steht dafür ein, dass ihre Leistung, insbesondere eine Übersetzung, nicht mit Fehlern oder Mängeln behaftet ist, die ihren Wert unter Berücksichtigung des Originaltextes aufheben oder mindern. Eine Garantie für völlige Fehlerfreiheit ist damit nicht verbunden. Korrektur/Lektorat wird nach den Korrekturzeichen-Regelungen der jeweils aktuellen Ausgabe des „Duden – Die deutsche Rechtschreibung“ (Dudenverlag Mannheim) durchgeführt.

3.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung der Übersetzung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme; diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von Spießer & Spinner, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

3.4. Die von Spießer & Spinner erbrachten Arbeiten und Leistungen hat der Kunde unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Nutzung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Gewährleistungsansprüche des Kunden bezüglich offensichtlicher Mängel, bekannter Mängel oder Folgemängel. Auf Ziffer VI 2.3. wird verwiesen.

3.5. Bei von Spießer & Spinner im Rahmen der Vertragsdurchführung verursachte Schäden haftet Spießer & Spinner bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch ihrer Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften Spießer & Spinner und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf.

3.6. Die Haftung für Vermögensschäden ist in allen Fällen ausgeschlossen, in denen wir kraft des Vertrages nach den ausdrücklichen Weisungen oder ausdrücklichen Vorgaben des Kunden handeln.

3.7. Eine unmittelbare Inanspruchnahme der Mitarbeiter und Subunternehmer von
Spießer & Spinner, die Pfändung von Freistellungsansprüchen dieser gegen uns durch den Kunden oder die Abtretung derselben an den Kunden ist ausgeschlossen.

4. Nutzungsrechte des Kunden

4.1. Die Ausstattung, den Titel, den Preis und alle sonstigen Merkmale des zu veröffentlichenden Leistungsergebnisses und dessen Vertriebs und der Werbung bestimmt allein der Kunde.

4.2. Der Kunde erhält – vorbehaltlich seiner Rechte am Originaltext – im Rahmen des Vertragszwecks alle Rechte zur umfassenden, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkten, Nutzung und Verwertung (selbst und/oder durch Dritte) der urheberrechtlich geschützten Werke (Übersetzungen u.a.), welche Spießer & Spinner in Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Vertrag mit dem Kunden schafft. Das umfasst das Recht zu Änderungen, Ergänzungen, Kürzungen, Zusammenfassungen sowie zur Aktualisierung und sonstigen Bearbeitung, und zwar ganz oder in kleinen oder größeren Teilen auch in anderen Werken des Kunden, sowie insbesondere das Buchrecht, das Abdruckrecht, das Datenträgerrecht, das Datenbank- oder Onlinerecht, das Multimedia-Recht, das Vortrag- und Vorführungsrecht, das Senderecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Das Werk und dessen Teile können auch in der Werbung für die oben genannten Nutzungen und das Verlagsprogramm des Kunden im Allgemeinen genutzt werden.

4.3. Der Kunde kann die ihm nach diesem Vertrag eingeräumten Rechte ganz oder teilweise auf Dritte übertragen, ohne dass es hierzu der Zustimmung von Spießer & Spinner bedarf.

4.4. Sofern nicht abweichend vereinbart, verzichtet Spießer & Spinner auf eine Nennung als Urheber. Eine Druckfreigabe durch Spießer & Spinner hinsichtlich der erbrachten Leistungen ist nicht erforderlich.

4.5. Spießer & Spinner steht vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 1.3. dafür ein, dass durch ihre Tätigkeit die Urheberrechte Dritter nicht verletzt werden. Sie steht außerdem dafür ein, dass sie sich von Personen, die an den Übersetzungen oder sonstigen Leistungen mitarbeiten, die Rechte gemäß dieser Ziffer VII. 4.2. und VII. 4.3. in gleichem Umfang einräumen lässt, sowie die Berechtigung, diese Rechte an den Kunden weiter zu übertragen.

4.6. Das gesamte zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages bestehende geistige Eigentum der jeweiligen Partei sowie Bearbeitungen, Änderungen und Weiterentwicklungen des zum Zeitpunkt des Abschlusses bestehenden geistigen Eigentums bleiben im Eigentum der jeweiligen Partei. Spießer & Spinner bleibt in jedem Fall berechtigt, im Zuge des Auftrags entwickelte Methoden, Techniken und Erfahrungen ohne Bezug zum Kunden bei anderen Kunden der Spießer & Spinner zu verwenden.

5. Vergütung

Die erbrachten Leistungen werden auftragsbezogen abgerechnet; die in Rechnung gestellten Beträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der ordnungsgemäßen Rechnung ohne Abzug zu zahlen. Die vereinbarte Vergütung für Übersetzungen und Korrektorat ist nach Lieferung des entsprechenden Leistungsergebnisses nur zur Zahlung fällig, wenn der Kunde im kaufmännischen Verkehr nicht binnen einer Woche nach Ablieferung konkrete Mängel der Leistung rügt oder wenn er von der Leistung mit Außenwirkung Gebrauch macht.

6. Verschwiegenheit

6.1. Spießer & Spinner verpflichtet sich, über alle im Laufe ihrer vertraglichen Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren. Veröffentlichungen über die Tätigkeit und deren Ergebnisse bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kunden.

6.2. Spießer & Spinner verpflichtet sich, alle ihr vom Kunden überlassenen Unterlagen als vertraulich zu behandeln, ausschließlich für die Erbringung ihrer Leistungen zu nutzen und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Soweit nicht aus buchhalterischen Gründen oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung der Parteien eine Speicherung oder das Aufbewahren von diesen Unterlagen erforderlich ist, sind sie durch die Spießer & Spinner unverzüglich nach Leistungserbringung zurückzugeben oder auf Wunsch des Kunden zu vernichten. Bei elektronisch übermittelten Informationen sind Zwischendatenträger, elektronische Kopien und Sicherungsbestände dann für die weitere Verarbeitung zu sperren und sobald möglich zu löschen. Die Regelung in Ziff. VII. 6.3. bleibt unberührt.

6.3. Spießer & Spinner kann ihre Translation Memories zur Qualitätssicherung hinsichtlich eventueller künftiger Aufträge speichern. Eine Kopie der Translation Memories ist dem Kunden auf Anforderung in einem zur Weiterverarbeitung üblicherweise geeigneten Format zur Verfügung zu stellen. Die Translation Memories sind zu löschen, wenn eine Prüfung der Spießer & Spinner am Ende des dritten Kalenderjahres beginnend mit dem Kalenderjahr, das der erstmaligen Speicherung folgt, ergibt, dass eine länger währende Speicherung nicht erforderlich ist, etwa, weil der Kunde in der Zwischenzeit keine weiteren Aufträge erteilt hat.

6.4. Eine Offenlegung geheimhaltungsbedürftiger Informationen gegenüber Dritten ist möglich, sofern der Kunde vorher eingewilligt hat, die Informationen bereits vor Offenlegung rechtmäßig im Besitz von Spießer & Spinner waren, ohne ihr Verschulden allgemein bekannt geworden sind, ihr auf anderem Wege als durch Mitteilung des Kunden bekannt wurden und hierbei durch niemanden eine Geheimhaltungspflicht verletzt wurde oder bei einer Offenlegung aufgrund gesetzlicher Erlaubnis, Pflicht und/oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnung.

6.5. Spießer & Spinner trifft in Ihrem Einflussbereich alle erforderlichen Maßnahmen, um die Kenntnisnahme und Verwertung der geheimhaltungsbedürftigen Informationen durch Dritte zu verhindern. Sie sorgt dafür, dass die geheimhaltungsbedürftigen Informationen bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung dieser Informationen durch Einrichtungen zur Datenübertragung erfolgt ist.

7. Geltung der Rahmenbedingungen

Unsere Rahmenbedingungen nach Ziff. I. für sämtliche Lieferungen und Leistungen gelten nachrangig und ergänzend zu den vorstehenden besonderen Bedingungen für Sprachendienstleistungen nach Ziff. VII.